Archive der Provinzen und Bezirkskommissariate
Provinzen
- Weniger als 30 Jahre: Genehmigung des Generaldirektors erforderlich
- Mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich
- Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen |
- Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
- Flandern: Verwaltungsdekret vom 7. Dezember 2018 - Titel II, Kapitel 3 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten und Erlass der Flämischen Regierung über Anträge für Veröffentlichungen wissenschaftlicher Natur gemäß Artikel II.38 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018
- Wallonien: Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden, kodifiziert in den Artikeln L3211-1 bis L3231-9 des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung
- Brüssel: Gemeinsame Dekrete und Ordonnanzen der Region Brüssel-Hauptstadt, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission vom 16. Mai 2019 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Institutionen Brüssels
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
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Bezirkskommissariate
Der Bezirkskommissar ist sowohl Kommissar der Föderalregierung als auch der Regionalregierung. Die Regeln sind daher unterschiedlich, je nachdem, in welchem Rahmen das Archiv angelegt wurde.
Brüssel und Wallonien:
- bei der Ausführung von föderalen oder provinziellen Befugnissen angelegte Archive:
- Weniger als 30 Jahre: Genehmigung des Generaldirektors erforderlich
- Mehr als 30 Jahre aber nicht einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich
- Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
- bei der Ausführung von regionalen Befugnissen angelegte Archive:
- Genehmigung des Generaldirektors erforderlich
Gesetzlicher Rahmen |
- Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
- Wallonische Region: Dekret vom 30. März 1995 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
- Region Brüssel-Hauptstadt: Ordonnanz vom 30. März 1995 über die Öffentlichkeit der Verwaltung; Ordonnanz vom 18. März 2004 über den Zugang zu Umweltinformationen in der Region Brüssel-Hauptstadt und Ordonnanz vom 19. März 2009 über die Archive der Region Brüssel-Hauptstadt
- Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
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Flandern:
- bei der Ausführung von föderalen oder provinziellen Befugnissen angelegte Archive:
- Weniger als 30 Jahre: Genehmigung des Generaldirektors erforderlich
- Mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich
- Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
- bei der Ausführung von regionalen Befugnissen angelegte Archive:
- Weniger als 20 Jahre oder zwischen 20 und 120 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generaldirektors erforderlich
- Mehr als 120 Jahre: Frei einsehbar (falls die betroffenen Personen seit mehr als 20 Jahren verstorben sind)
Gesetzlicher Rahmen |
- Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
- Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Verwaltungsdekret vom 7. Dezember 2018 - Titel II, Kapitel 3 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten und Erlass der Flämischen Regierung über Anträge für Veröffentlichungen wissenschaftlicher Natur gemäß Artikel II.38 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018
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