Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Modalitäten zur Einsichtnahme

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Auf dieser Seite sind die wichtigsten Regeln aufgeführt, nach denen das Staatsarchiv Anfragen zur Einsichtnahme von Schriftstücken bearbeitet.
Diese Regeln sind nach Archivbildner geordnet.

Allgemeine Informationen

Besondere Modalitäten zur Einsichtnahme

Verweise auf gesetzliche Regelungen 

Die Regeln sind kurz und bündig formuliert und verweisen auf den jeweiligen gesetzlichen Rahmen (Gesetz, Dekret oder Erlass). Anhand der angegebenen Links kann der Leser nach Möglichkeit die entsprechenden Referenzen selbst im Internet konsultieren.  Bestimmte Archivdokumente dürfen nur mittels einer durch die zuständige Behörde ausgestellten und an den Archivdienstleiter ausgehändigten schriftlichen Genehmigung eingesehen werden. Für andere Dokumente wiederum muss eine Nachforschungserklärung ausgefüllt, datiert und unterschrieben werden.

Komplexe Regeln zur Einsichtnahme

Die Regeln, nach denen Archivdokumente eingesehen werden können, sind oft sehr komplex. Eine genaue Betrachtung des gesetzlichen Rahmens für Archive in den Regionen und Gemeinschaften bestätigt, dass jede regionale Entität unterschiedliche gesetzliche Regeln anwendet. Falls keine einzelnen Ausnahmen bestehen sind alle Verwaltungsdokumente im Prinzip öffentlich. Es gibt zwei Arten von Ausnahmen: Absolute Ausnahmen gelten immer; bei bedingten Ausnahmen gilt es, jeweils zu prüfen, inwiefern die Herausgabe eines Dokuments gegenüber dem Interesse, es zu schützen, überwiegt.  

Ausnahmen gelten nicht ewig

Die in den regionalen Gesetzgebungen festgelegten Ausnahmen können nicht unbegrenzt herangezogen werden, um das Konsultationsrecht zu verweigern. Für den Benutzer ist es also wichtig, die Dauer der Ausnahmeregelung zu kennen, da nicht-öffentliches Archivgut nach Verstreichen der damit einhergehenden Sperrfrist zugänglich wird.

Antrag auf Einsichtnahme für wissenschaftliche Forschung 

An Universitäten und Hochschulen tätige und anerkannte Nachforscher können trotz geltenden Einschränkungen in Sonderfällen Zugang zu den noch nicht öffentlich Verwaltungsdokumenten der flämischen Behörden erhalten.

Einsichtnahmerecht und Urheberrecht

Viele Fragen über das Einsichtnahmerecht für Archive betreffen ebenfalls die Anfertigung von Kopien. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum sind urheberrechtlich Geschützte Dokumente frei einsehbar. Das Urheberrecht hat im Prinzip nichts mit dem Einsichtnahmerecht zu tun. Falls ein Benutzer Archivalien einsehen kann, weil diese beispielsweise vollständig öffentlich sind, weil keine Ausnahmeregelungen mehr anwendbar sind, oder weil der Benutzer über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, kann ihm dieses Einsichtnahmerecht nicht auf der Grundlage etwaiger Urheberrechte verweigert werden. Hierbei handelt es sich etwa um Fotos, Kunstwerke, und andere Dokumente, die das Ergebnis einer schöpferischen Arbeit sind. Urheberrechtlich geschützte Werke können stets frei eingesehen werden.

Der Archivdienst kann eine Kopie erstellen, allerdings obliegt es dann dem Benutzer, den Urheber oder das Unternehmen, das die jeweiligen Urheberrechte verwaltet, zu kontaktieren, um die jeweiligen Rechte zu klären, falls die Kopie zur Veröffentlichung bestimmt ist.  Der Urheber oder Anspruchsberechtigte kann auch der Archivdienst sein, in dem das Dokument aufbewahrt wird.

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