Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Notariat

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Weniger als 100 Jahre:

  • Vom hinterlegenden Notar, dessen Rechtsnachfolger oder eine durch das Notariatsbüro bevollmächtigte Person frei einsehbar.
  • Alle anderen Personen können notarielle Urkunden konsultieren, die nicht älter als 100 Jahre sind, auf Vorlage einer schriftlichen Erklärung eines Notars (der nicht unbedingt der ehemalige Inhaber der Urschriften oder dessen Nachfolger sein muss), in der dieser bescheinigt, dass der Antragsteller eine unmittelbar betroffene Person, ein Erbe oder ein Rechtsnachfolger in Bezug auf die Urkunde ist, für die eine Genehmigung erteilt wird.
  • Falls der Antragsteller ein Landmesser ist, kann dieser anstelle der notariellen Bescheinigung auch eine schriftliche Vollmacht in Form eines von einer direkt betroffenen Person ausgestellten Auftragsschreiben vorweisen.

Mehr als 100 Jahre:

  • frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Art. 62 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats
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