Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Notare

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Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar

Weniger als 100 Jahre: Die Urkunden eines Notars können vom hinterlegenden Notar, dessen Rechtsnachfolger oder eine durch das Notariatsbüro bevollmächtigte Person frei eingesehen werden. Alle anderen Personen können die Urkunden eines Notars einsehen, falls sie eine schriftliche Erklärung eines Notars (muss nicht unbedingt der ehemalige Inhaber der Urschriften oder dessen Nachfolger sein) vorweisen können, in der dieser bescheinigt, dass der Antragsteller eine unmittelbar betroffene Person, ein Erbe oder ein Rechtsnachfolger bezüglich der Urkunde, für die eine Genehmigung erteilt wird, ist.

Anmerkung
Es kann/können ausschließlich die in der Genehmigung genannte(n) Urkunde(n) eingesehen werden.

Gesetzlicher Rahmen
Gesetz vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, Art. 62

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