- Aritkel 43 des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 2019 zur Organisation der Büros für die Gerichtskosten in den Gerichtsbezirken, und die Prozedur zur Festlegung, Überprüfung, Bezahlung und Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten in Strafsachen und ähnliche Kosten (Belgisches Staatsblatt vom 27. Dezember 2019; in Kraft getreten am 1. Januar 2020)
- Alle Bestimmungen bezüglich der Genehmigungen für die Einsichtnahme einer Akte oder der Anfertigung einer Kopie sind kürzlich in einem neuen Kapitel IIIbis des Strafprozessbuchs (StPGB) - Erstes Buch, unter anderem im sehr langen Artikel 21bis des StPGB - zusammengelegt. Im Allgemeinen wird die Genehmigung zur Einsichtnahme in eine Akte oder zur Anfertigung einer Kopie der Akte von der Staatsanwaltschaft erteilt, dies ist auch bei einem laufenden Strafverfahren möglich. Ausnahmen zu dieser Regel sind in Artikel 21bis des StPGB festgelegt.
- Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
- Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Art. 207 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
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