Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Archive der Gerichtshöfe und Gerichte

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In Strafsachen urteilende Gerichtshöfe und Gerichte

  • Polizeigericht
  • Korrektionalgericht
  • Jugendgericht
  • Assisenhof
  • Appellationshof (Korrektionalkammer und Jugendkammer)
  • Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs
  • Generalstaatsanwaltschaft

Allgemeine Regel:

  • Weniger als 100 Jahre: Genehmigung des zuständigen Generalprokurators erforderlich
  • Mehr als 100 Jahre: Frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Aritkel 43 des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 2019 zur Organisation der Büros für die Gerichtskosten in den Gerichtsbezirken, und die Prozedur zur Festlegung, Überprüfung, Bezahlung und Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten in Strafsachen und ähnliche Kosten (Belgisches Staatsblatt vom 27. Dezember 2019; in Kraft getreten am 1. Januar 2020)
  • Alle Bestimmungen bezüglich der Genehmigungen für die Einsichtnahme einer Akte oder der Anfertigung einer Kopie sind kürzlich in einem neuen Kapitel IIIbis des Strafprozessbuchs (StPGB) - Erstes Buch, unter anderem im sehr langen Artikel 21bis des StPGB - zusammengelegt. Im Allgemeinen wird die Genehmigung zur Einsichtnahme in eine Akte oder zur Anfertigung einer Kopie der Akte von der Staatsanwaltschaft erteilt, dies ist auch bei einem laufenden Strafverfahren möglich. Ausnahmen zu dieser Regel sind in Artikel 21bis des StPGB festgelegt.
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Art. 207 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Sonderregel: Jugendgericht (Strafsachen)

  • Für Unterakten über Persönlichkeit und Lebensumfeld des/der Betroffenen ist eine ausdrückliche von einem Magistrat der Staatsanwaltschaft ausgefertigte Genehmigung zur Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien erforderlich
Gesetzlicher Rahmen
  • Artikel 55 des Gesetzes über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens.
  • Art. 433bis des Strafgesetzbuchs (StGB)

In Zivilsachen urteilende Gerichtshöfe und Gerichte

  • Friedensgericht
  • Zivilgericht
  • Familiengericht
  • Handelsgericht (Unternehmensgericht seit 1. November 2018)
  • Arbeitsgericht
  • Arbeitsgerichtshof
  • Appellationshof (Zivilkammern)
  • Gerichtshöfe für Kriegsschäden und Gerichte für Kriegsschäden

Allgemeine Regel

  • Weniger als 30 Jahre: Genehmigung des Chefgreffiers erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Art. 1380 des Gerichtsgesetzbuchs (GGB)
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Sonderregeln:

  • Frei einsehbare öffentliche Dokumente
    • (Allgemeine) Rolle der in Zivilsachen urteilenden Gerichtshöfe und Gerichte
    • Handelsregister
  • Jugendsachen: Jugendgericht (Familiengericht seit dem 1. September 2014) und Appellationshof, Jugendkammer (Familienkammer seit dem 1. September 2014)
    • Weniger als 100 Jahre: Genehmigung des zuständigen Generalprokurators oder Prokurators des Königs erforderlich
    • Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Art. 63 des Gesetzes über den Jugendschutz
  • Art. 433bis des Strafgesetzbuchs (StGB)

Militärgerichte

  • Weniger als 100 Jahre: Genehmigung des Kollegiums der Generalprokuratoren erforderlich
  • Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar
  • Weitere Informationen
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Gesetz vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Einsetzung in Kriegszeiten
  • Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
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