Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Archive der föderalen öffentlichen Dienste

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Allgemeine Regel

  • Weniger als 30 Jahre: Genehmigung des betroffenen Dienstes erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar  aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
  • Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Sonderregel

Mehrwertsteueramt, Amt für direkte Steuern und Kapitalsteuern

  • Mehr als 30 Jahre und weniger als 100 Jahre:
    • Jede Person hat das Recht, ihre eigene Akte einzusehen.
    • Für alle anderen Anfragen ist eine Genehmigung des Einnehmers erforderlich.
  • Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Art. 60-63 des Mehrwertsteuergesetzbuchs (MwStGB)
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