Allgemeine Regel
- Weniger als 30 Jahre: Genehmigung des betroffenen Dienstes erforderlich
- Mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich
- Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen |
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Sonderregel
Mehrwertsteueramt, Amt für direkte Steuern und Kapitalsteuern
- Mehr als 30 Jahre und weniger als 100 Jahre:
- Jede Person hat das Recht, ihre eigene Akte einzusehen.
- Für alle anderen Anfragen ist eine Genehmigung des Einnehmers erforderlich.
- Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen |
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