Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Gemeinde

(mit Ausnahme des Gemeinden (Personenstandregisters, des Fremdenregisters und der standesamtlichen Urkunden)

Weniger als 30 Jahre:
- Gemeindesekretär (Flandern)
- Gemeindekollegium (Wallonie)
- Bürgermeister- und Schöffenkollegium (Brüssel)

Mehr als 30 Jahre und nicht die Privatsphäre betreffend: frei einsehbar

Mehr als 30 Jahre und die Privatsphäre betreffend:  
- Gemeindesekretär (Flandern)
- Gemeindekollegium (Wallonie)
- Bürgermeister- und Schöffenkollegium (Brüssel)

Gesetzlicher Rahmen:
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Flandern: Dekret vom 26. März 2004 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und Dekret vom 9. Juli 2010 über die verwaltungsmäßig-administrative Archivorganisation, Art. 13 und 14
Wallonie und Brüssel: Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden

Bevölkerungsregister und Fremdenregister

Mehr als 120 Jahre: frei einsehbar im Rahmen von genealogischen, historischen oder anderen wissenschafltichen Zwecken.

Weniger als 120 Jahre: Schriftliche Genehmigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (Brüssel und Flandern) oder des Gemeindekollegiums (Wallonie).

Anmerkung:
Der Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 wurde durch den Königlichen Erlass vom 5. Januar 2014 abgeändert.
 
Aussschließlich Register, die vor 120 Jahren oder mehr abgeschlossen wurden, dürfen unter der Voraussetzung, dass sie nicht weiter verbreitet werden, reproduziert werden. Der Antragsteller muss eine eidesstattliche Erklärung in diesem Sinne unterzeichnen.

Gesetzlicher Rahmen:
Königlicher Erlass vom 16. Juli 1992 über über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister.

ÖSHZ

Weniger als 30 Jahre: Sekretär des ÖSHZ

Mehr als 30 Jahre und nicht die Privatsphäre betreffend: frei einsehbar

Mehr als 30 Jahre und die Privatsphäre betreffend: Sekretär des ÖSHZ

Gesetzlicher Rahmen:
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Flandern: Dekret vom 26. März 2004 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und Dekret vom 9. Juli 2010 über die verwaltungsmäßig-administrative Archivorganisation, Art. 13 und 14
Wallonie: Dekret vom 2. April 1998 zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Art. 6ter
Brüssel: Ordonnanz vom 26. Juni 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret vom 16. Oktober 1995 über die Öffentlichkeit von Verwaltungsdokumenten

Interkommunalen

Weniger als 30 Jahre: Verwaltungsrat der Interkommunale

Mehr als 30 Jahre und nicht die Privatsphäre betreffend: frei einsehbar

Mehr als 30 Jahre und die Privatsphäre betreffend: Verwaltungsrat der Interkommunale
   
Gesetzlicher Rahmen:
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Flandern: Dekret vom 26. März 2004 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und Dekret vom 9. Juli 2010 über die verwaltungsmäßig-administrative Archivorganisation, Art. 13 und 14
Wallonie: Dekret vom 7. März 2001 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den wallonischen Interkommunalen
Brüssel: Ordonnanz vom 30. März 1995 über die Öffentlichkeit der Verwaltung

Entwässerungsgenossenschaft (Polder)

Weniger als 30 Jahre: „Deichgraf“ (dijkgraaf) der Entwässerungsgenossenschaft oder Vorsitzender der Bewässerungsgenossenschaft (Wateringe)

Mehr als 30 Jahre und nicht die Privatsphäre betreffend: frei einsehbar

Mehr als 30 Jahre und die Privatsphäre betreffend: „Deichgraf“ (dijkgraaf) der Entwässerungsgenossenschaft oder Vorsitzender der Bewässerungsgenossenschaft (Wateringe)
   
Gesetzlicher Rahmen:
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Flandern: Dekret vom 26. März 2004 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und Dekret vom 9. Juli 2010 über die verwaltungsmäßig-administrative Archivorganisation, Art. 13 und 14

Kirchenfabriken

Weniger als 30 Jahre: Vorsitzender der Kirchenfabrik

Mehr als 30 Jahre und nicht die Privatsphäre betreffend: frei einsehbar

Mehr als 30 Jahre und die Privatsphäre betreffend: Vorsitzender der Kirchenfabrik

Gesetzlicher Rahmen:
Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Flandern: Dekret vom 26. März 2004 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und Dekret vom 9. Juli 2010 über die verwaltungsmäßig-administrative Archivorganisation, Art. 13 und 14
Wallonie: Dekret vom 30. März 1995 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
Brüssel: Ordonnanz vom 30. März 1995 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret vom 16. Oktober 1995 über die Öffentlichkeit von Verwaltungsdokumenten

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