Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Archive lokaler und überlokaler Einrichtungen

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Gemeinden

Allgemeine Regel

Wallonien und Brüssel:

  • Weniger als 30 Jahre oder mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Gemeindekollegiums (Wallonien) oder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (Brüssel) erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Wallonien und Brüssel: Gesetz vom Mittwoch, 12. November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
  • Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Flandern:

Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Verwaltungsdekret vom 7. Dezember 2018 - Titel II, Kapitel 3 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten und Erlass der Flämischen Regierung über Anträge für Veröffentlichungen wissenschaftlicher Natur gemäß Artikel II.38 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018
 

Besondere Regeln:

Personenstand

  • Weniger als 100 Jahre:
    • Ausschließlich Behörden, die betroffene Person selbst, ihr Ehepartner, ihr gesetzlicher Vertreter, Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie, Erben, ihr Notar und ihr Anwalt können ohne ausdrückliche Genehmigung einen Auszug beantragen.
    • Alle anderen Personen müssen eine Genehmigung des Familiengerichts im Gerichtsbezirk der betroffenen Gemeinde vorweisen.
  • Mehr als 100 Jahre: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Art. 29 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) (Auszug oder Kopie)
  • Art. 79 des Zivilgesetzbuchs (genealogische, geschichtswissenschaftliche oder andere wissenschaftliche Zwecke)

 

Anmerkung: Der gesetzliche Rahmen bezüglich des Personenstands wurde durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018 abgeändert; in Erwartung der Veröffentlichung des einschlägigen Königliche Erlasses (KE) kann das Staatsarchiv diese Abänderungen jedoch nicht anwenden. Bis zum Inkrafttreten dieses KE gilt weiterhin Artikel 45 des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Weitere Informationen

Bevölkerungsregister und Fremdenregister

  • Seit weniger als 120 Jahren abgeschlossen: Lediglich Auszüge, Bescheinigungen und Personenlisten dürfen gegebenenfalls mittels schriftlicher Genehmigung durch das Gemeindekollegium (Wallonien), das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (Brüssel und Flandern) ausgefertigt werden.
  • Seit mehr als 120 Jahren abgeschlossen: zu genealogischen, geschichtswissenschaftlichen  oder anderen wissenschaftlichen Zwecken.
Gesetzlicher Rahmen
  • Königlicher Erlass vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Januar 2014

Öffentliche Sozialhilfezentren (ÖSHZ)

Wallonien, Brüssel und Deutschsprachige Gemeinschaft:

  • Weniger als 30 Jahre oder mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generaldirektors des betroffenen ÖSHZ (Wallonien) / Sekretärs des ÖSHZ (Brüssel) erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Wallonien: Art. 31bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Öffentlichen Sozialhilfezentren (eingefügt durch Art. 6ter des Dekrets vom 2. April 1998)
  • Brüssel: Ordonnanz vom 26. Juni 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung- Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret vom 16 Oktober 1995 über die Öffentlichkeit von Verwaltungsdokumenten
  • Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Flandern:

Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Verwaltungsdekret vom 7. Dezember 2018 - Titel II, Kapitel 3 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten und Erlass der Flämischen Regierung über Anträge für Veröffentlichungen wissenschaftlicher Natur gemäß Artikel II.38 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018

Interkommunale

Brüssel und Wallonien:

  • Weniger als 30 Jahre oder mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Verwaltungsrats der Interkommunale erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Wallonien: Dekret vom 7. März 2001 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den wallonischen Interkommunalen, kodifiziert in Artikel L1561-1 bis L1561-13 des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung
  • Brüssel: Gemeinsame Dekrete und Ordonnanzen der Region Brüssel-Hauptstadt, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission vom 16. Mai 2019 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Institutionen Brüssels
  • Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Flandern:

Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Verwaltungsdekret vom 7. Dezember 2018 - Titel II, Kapitel 3 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten und Erlass der Flämischen Regierung über Anträge für Veröffentlichungen wissenschaftlicher Natur gemäß Artikel II.38 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018

Ent- und Bewässerungsgenossenschaften

Wallonien:

  • Weniger als 30 Jahre oder mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des „Deichgrafs“ (dijkgraaf) der Entwässerungsgenossenschaft oder Vorsitzender der Bewässerungsgenossenschaft (Wateringe) erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Wallonien: Art. 26 und Art. 35 des Gesetzes vom 5. Juli 1956
  • Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Flandern:

Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Verwaltungsdekret vom 7. Dezember 2018 - Titel II, Kapitel 3 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten und Erlass der Flämischen Regierung über Anträge für Veröffentlichungen wissenschaftlicher Natur gemäß Artikel II.38 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018

Mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte betraute Einrichtungen

Brüssel, Wallonien und Deutschsprachige Gemeinschaft:

  • Weniger als 30 Jahre oder mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Vorsitzenden der mit der Verwaltung der weltlichen Güter des anerkannten Kultes betrauten Einrichtung erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Brüssel: Ordonnanz vom 30. März 1995 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
  • Wallonien: Dekret vom 30. März 1995 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
  • Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret vom 16 Oktober 1995 über die Öffentlichkeit von Verwaltungsdokumenten
  • Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Flandern:

Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Verwaltungsdekret vom 7. Dezember 2018 - Titel II, Kapitel 3 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten und Erlass der Flämischen Regierung über Anträge für Veröffentlichungen wissenschaftlicher Natur gemäß Artikel II.38 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018
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